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Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung [mehr...]
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge [mehr...] |
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Zeit- und Leiharbeit Das Dreiecksverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer, Verleih- und Entleihfirma zeichnet sich durch folgende Konstellation aus. Der Leiharbeitnehmer ist bei einer Verleihfirma (Zeitarbeitsfirma) angestellt und dort über die "normalen" Arbeitnehmerrechte verfügt. Der Leiharbeitnehmer vollbringt seine Tätigkeiten im Gegensatz zu dem Normalarbeitnehmer allerdings nicht in der Verleihfirma, sondern wird von dieser an so genannte Entleih- bzw. Kundenfirmen ausgeliehen. In den Entleihfirmen wiederum haben die dortigen Vorgesetzten des Leiharbeitnehmers die Weisungsbefugnis über den Leiharbeitnehmer und die Verantwortung für den Arbeitsschutz. Vorteil für das entleihende Unternehmen ist die Flexibilität. So müssen für Nachfragespitzen keine Arbeitskräfte gesucht und eingestellt werden. Bei Nachlassen der Nachfrage kann auf die Arbeitskräfte ohne Entlassungen verzichtet werden. Zwischen den Leiharbeitnehmern und den entleihenden Unternehmen kommt keinerlei vertragliche Bindung zustande. Grundlage für die Tätigkeit der Zeitarbeitsunternehmen ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Mittlerweile sind Leiharbeitskräfte in allen Branchen und mit allen Qualifikationen vertreten, im kaufmännischen als auch im gewerblichen Bereich.
IT Outsourcing ist unser Spezialgebiet Die STRAUSS MEDIA GmbH verfügt weder über unzählige Filialen, noch über zig Disponenten. Unser Vorteil gegenüber den etablierten Großunternehmen wie Randstad, Manpower, Adecco, Persona Service und viele andere ist unsere Spezialisierung auf unser Kerngebiet. In unserem Kölner Unternehmenssitz laufen alle Fäden der Informations-Technologie zusammen. Von der Projektplanung, über das Projektmanagement, Web-Content-Management , Hard- & Software Entwicklung und die dazugehörigen Service eines Webmasters können speziell bei uns angefragt und abgefragt werden. Zu unserem Kundenstamm gehören vor allem Medien wie Capital.de, WDR oder GUD.
AÜG - Maximale Einsatzdauer: Die Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer von 24 Monaten ist gesetzlich aufgehoben. Mitarbeiter können auf Dauer auch über viele Jahre im gleichen Kundeneinsatz bleiben. Durch den Branchen-Tarifvertrag entfällt auch die 'equal-treatment' -Regelung nach Job AQTIV-Gesetz. Dies sind erhebliche Vorteile zur bisherigen Regelung.
AÜG - Synchronisationsverbot: Es ist prinzipiell möglich, Mitarbeiter speziell für einen Kundenauftrag einzustellen, allerdings nur im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Das Ende der Befristung im Arbeitsvertrag muss immer ein Datum sein. Wir dürfen die Befristung nicht ohne Datum sachlich an die Auftragsdauer koppeln. Damit ist die Synchronisation zwar nicht mehr verboten, aber praktisch kaum möglich, da die Kunden nur in seltenen Fällen bereits bei Auftragserteilung verbindlich das Einsatzende festlegen. Möglich ist -wie bisher- die mehrmalige Verlängerung der Befristung innerhalb des Zweijahreszeitraums. Damit hat sich durch das Gesetz bezüglich der Synchronisation in der Auswirkung praktisch nichts geändert. Der neue Tarifvertrag erlaubt der Zeitarbeit allerdings innerhalb der zwei Jahre eine zusätzliche Verlängerung der Befristung über das Gesetz hinaus. Außerdem entfällt künftig der gesetzliche Zwang zum Zweiteinsatz, was für uns von Vorteil ist.
Tarifvertrag: Arbeitsverträgen liegt der Tarifvertrag (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag/West) in der jeweils gültigen Fassung zwischen der „Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA“ Obentrautstraße 57, 10963 Berlin, und der „Interessengemeinschaft Nordbayrischer Zeitunternehmen e.V.“ Gleißbühlestraße 7, 90402 Nürnberg vom 24.02.2003 zu Grunde.
Ihr Ansprechpartner in Sachen Zeitarbeit:
Tel. 0221-46956-20 |
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